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Testpflicht für Besucher*innen

Nach der Coronaschutzverordnung NRW vom 01.07.2022 besteht gemäß §4(2) 3 in NRW weiterhin eine Testpflicht für Besucher*innen des Krankenhauses. Tests sind ab dem 01.07.2022 in der Regel kostenpflichtig. Anspruch auf kostenlose Tests haben u. a. Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen.

Anspruch auf kostenlose Tests haben:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
  • Der Anspruch auf kostenlose Tests muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden – zum Beispiel durch ein ärztliches Zeugnis oder den Mutterpass. Laut Bundesgesundheitsministerium ist es darüber hinaus möglich, eine sogenannte Eigenerklärung vorzulegen. Eine Mustervorlage finden Sie unter dem folgenden Link. Besucher*innen im Krankenhaus machen ihr Kreuz bei „§ 4a Absatz 1 Nr. 5 TestV: Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser…“ und legen das Formular bei der Bürgerteststelle vor.

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